2. D._____ und C._____ wurden mit Verfügung vom 17. September 2019 von der Steuerkommission R._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.00 (satzbestimmendes Einkommen: Fr. 30'400.00) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 223'000.00 (satzbestimmendes Vermögen: Fr. 2'761'000.00) veranlagt. In Abweichung zur Selbstdeklaration wurde die Liegenschaft R._____ Nr. aaa den Steuerpflichtigen zu 100 % statt wie bisher zu 50 % angerechnet.