1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 24. April 2023 aufgehoben in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten sowie in Bezug auf die Kostenverteilung. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 10 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) den Sozialausschuss S. das DGS, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten