Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall (wobei von einem Grenzfall auszugehen ist), weshalb die Kosten zu Lasten des Staates gehen. 2. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG). 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos (vgl. § 34 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: