Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 27. Juni 2022, vom 18. Oktober 2022 und vom 25. April 2023 geht hervor, dass ihr - trotz ausgewiesener Bedürftigkeit - selbst für die unbestrittenen Kosten des Lebensunterhalts noch keinerlei Sozialhilfe ausbezahlt wurde. Das Verhalten der Sozialhilfebehörden ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass die Vorinstanz nach den entsprechenden Hinweisen nicht eingegriffen hat. Diese ist gehalten, entweder umgehend in der Sache selbst zu entscheiden oder sofort adäquate vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. -9-