3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten sowie betreffend die Verfahrenskosten, die je nach Ausgang des Verfahrens neu verlegt werden müssen, aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird - soweit sie nicht selber entsprechende Ermittlungen anstellt - vor dem erneuten Entscheid der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräumen müssen, die als erforderlich erachteten Unterlagen einzureichen.