2.3.4. Ebenso wäre auch die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG) und ihrer behördlichen Betreuungspflichten (§ 18 VRPG) gehalten gewesen, entweder selber die notwendigen Ermittlungen anzustellen oder die Beschwerdeführerin auf die fehlenden (entscheidrelevanten) Dokumente hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zu geben, diese innert angemessener Frist nachzureichen. Aufgrund des entsprechenden Versäumnisses erweist sich auch der vorinstanzliche Entscheid als unrechtmässig.