Im Weiteren ergeben sich aus ihrem Entscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erstinstanz selber Schritte zur Ermittlung der Wohnsituation bzw. der Wohnkosten unternommen hätte. Die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten erweist sich daher, soweit sie mit der fehlenden Dokumentation durch die Beschwerdeführerin begründet wird, als ungerechtfertigt bzw. stellt einen Verstoss gegen § 1 Abs. 2 SPV, gegen die Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG) und gegen die behördlichen Betreuungspflichten (§ 18 VRPG) dar.