2.3.3. In den Akten findet sich kein Beleg, dass die Erstinstanz die Beschwerdeführerin im Sinne von § 1 Abs. 2 SPV auf ihre Mitwirkungspflicht, insbesondere die Folgen der unvollständigen Dokumentation, hingewiesen hätte. Im Weiteren ergeben sich aus ihrem Entscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erstinstanz selber Schritte zur Ermittlung der Wohnsituation bzw. der Wohnkosten unternommen hätte.