2.3.2. Nach § 2 Abs. 1 SPG sowie § 23 Abs. 1 VRPG kommt der Beschwerdeführerin bezüglich Wohnkosten eine Mitwirkungspflicht zu. Entsprechend hätte sie dazu angehalten werden dürfen, den Haupt- sowie den Untermietver- -8- trag und die Zustimmung des Vermieters beizubringen, zumal die Beschaffung der erforderlichen Dokumente für die Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar war (vgl. vorne Erw. II/2.3.1).