In der Verwaltungsbeschwerde vom 2. Mai 2022 kündigte die Beschwerdeführerin an, den Hauptmietvertrag und die Einverständniserklärung des Vermieters werde sie "selbstverständlich nachreichen" (vgl. Verwaltungsbeschwerde, S. 2). Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 stellte die Vormundin der Beschwerdeführerin den Haupt- sowie den Untermietvertrag fälschlicherweise den Sozialen Diensten anstatt der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilagen).