2.2. Die Behörden ermitteln den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, nach der materiellen Wahrheit bzw. der wirklichen Sachlage zu suchen (vgl. MICHEL DAUM, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 18 N 1).