Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe die erforderlichen Dokumente bereits am 19. Mai 2022 dem Sozialausschuss zugestellt. Ungeachtet dessen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem diese die Beschwerde abwies, ohne sie auf die noch fehlenden Dokumente hinzuweisen oder diese selbständig einzufordern.