Obschon sie in der Beschwerde angekündigt habe, den Hauptmietvertrag sowie die Zustimmung des Vermieters nachzureichen, sei die Beschwerdeführerin der ihr ohne weiteres zumutbaren Mitwirkung nicht nachgekommen und habe deshalb die Folgen ihres Säumnisses zu tragen. Die Überprüfung des Anspruches auf Wohnkosten und insbesondere der Angemessenheit der "offenbar vereinbarten Untermiete" sei ohne die in Aussicht gestellten Unterlagen nicht möglich und damit der Entscheid des Sozialausschusses, keine Miete zu berücksichtigen, richtig.