2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die im Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime werde durch die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Diese sei verpflichtet, die für die Anrechnung der Wohnkosten relevanten Dokumente beizubringen. Obschon sie in der Beschwerde angekündigt habe, den Hauptmietvertrag sowie die Zustimmung des Vermieters nachzureichen, sei die Beschwerdeführerin der ihr ohne weiteres zumutbaren Mitwirkung nicht nachgekommen und habe deshalb die Folgen ihres Säumnisses zu tragen.