Diese ist insbesondere gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungen der Sozialversicherungen und freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 [SKOS-Richt- linien], Kapitel A.4; FELIX W OLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 72). Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (vgl. § 3 Abs. 1 SPV). Zum sozialrechtlichen Unterkunftsbedarf gehören jene Räumlichkeiten, die das elementare -6-