3. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Der Verzicht auf die Anrechnung der Kosten für die Untermiete wirkt sich (negativ) auf die materielle Hilfe der Beschwerdeführerin aus. Demgemäss ist sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und zur Beschwerde legitimiert. 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.