2.2. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Gemeinde S. zu verpflichten, die notwendige Unterstützung "inkl. Wohnkosten" per Februar 2022 zu leisten. Als Begründung führt sie einzig aus, dass der vorinstanzliche Entscheid, die Wohnkosten nicht anzurechnen, falsch sei. Entsprechend ist vorliegend von einer Verengung des Streitgegenstands auszugehen (vgl. BGE 136 II -5- 457, Erw. 4.2); strittig ist vor Verwaltungsgericht ausschliesslich die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten im Sozialbudget der Beschwerdeführerin.