BGE 125 V 413 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 3, § 39 N 24 f.). Der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin hat in jenen präzise - oder zumindest in allgemeiner Form - darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs abgeändert werden sollen. Bestehen diesbezüglich Unklarheiten, so ist der Inhalt der Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. MERKER, a.a.O., § 39 N 5).