2. 2.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand sein. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die diesen weiter beschränken können (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 367; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.404 vom 5. November 2020, Erw. I/2; BGE 125 V 413 ff.;