3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 90.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 901.00, hat die Beschwerdeführerin zu 3/4, somit Fr. 675.75 zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 225.25 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. C. 1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte: 1. Den Entscheid der Beschwerdestelle sei aufzuheben und die Gemeinde S. zu verpflichten, die notwendige Unterstützung für A. inkl. Wohnkosten per Februar 2022 zu leisten. Entsprechend sei auch der Kostenteiler neu festzusetzen.