1. "Aufgrund der effektiven Bedürfnisse und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Kantonalen Sozialdienstes für die Bemessung der Sozialhilfe (SKOS) wird A., geb. XXX, ab 24. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 mit subsidiär Fr. 754.50 (für den Monat Februar pro rata) unterstützt. Die Sozialbehörde geht davon aus, dass entsprechend der Rechtslage, der Rechtspraxis und der Rechtsprechung die Vormundschaft an die zuständige Behörde am Aufenthalts- bzw. Wohnort des Kindes übertragen wird." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.