2. Die Ausführungen betr. der Übertragung der Kindesschutzmassnahme und damit verbundene Befristung der Unterstützungsleistung seien als falsch zurückzuweisen. 2. Am 24. April 2023 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG: -3- 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Sozialausschuss S. vom 11. April 2022 im Sinne der Erwägungen wie folgt abgeändert: