1. Aufgrund der effektiven Bedürfnisse und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Kantonalen Sozialdienstes für die Bemessung der Sozialhilfe (SKOS) wird A., geb. XXX, ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 mit subsidiär Fr. 754.50 unterstützt. Die Sozialbehörde geht davon aus, dass entsprechend der Rechtslage, der Rechtspraxis und der Rechtsprechung die Vormundschaft an die zuständige Behörde am Aufenthalts- bzw. Wohnort des Kindes übertragen wird. 2. Wird die Massnahme vor dem 30. Juni 2022 an den Aufenthalts- bzw. Wohnort des Kindes übertragen, entfällt die Kostenpflicht der Gemeinde S..