Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.188 / ME / ly (BE.2022.068) Art. 94 Urteil vom 25. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ (Vormundin), Jugend-, Familien- und Eheberatung, Hauptstrasse 42, 5330 S._____ gegen Sozialausschuss S._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 24. April 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. reichte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 bei der Gemeindeverwaltung S. ein Gesuch um materielle Unterstützung ein. 2. Am 11. April 2022 beschloss der Sozialausschuss S.: 1. Aufgrund der effektiven Bedürfnisse und unter Berücksichtigung der Richt- linien des Kantonalen Sozialdienstes für die Bemessung der Sozialhilfe (SKOS) wird A., geb. XXX, ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 mit subsidiär Fr. 754.50 unterstützt. Die Sozialbehörde geht davon aus, dass entsprechend der Rechtslage, der Rechtspraxis und der Rechtsprechung die Vormundschaft an die zuständige Behörde am Aufenthalts- bzw. Wohnort des Kindes übertragen wird. 2. Wird die Massnahme vor dem 30. Juni 2022 an den Aufenthalts- bzw. Wohnort des Kindes übertragen, entfällt die Kostenpflicht der Gemeinde S.. 3. Frau A. bewohnt mit ihrem Partner ein Studio an der X-Strasse in T.. Die Mietkosten betragen Fr. 490.00 inkl. Nebenkosten. Die Wohnkosten können im Sozialhilfebudget nicht angerechnet werden, da es sich um einen Zuzug in ein bestehendes Mietverhältnis handelt (Wohnung des Partners) und dem Untermietverhältnis die Zustimmung des Vermieters fehlt. (…) B. 1. Gegen den Beschluss des Sozialausschusses erhob A. mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Verwaltungsbeschwerde und beantragte: 1. Die Unterstützung für A. inkl. Krankenkasse und Wohnkosten per Februar 2022 anzuordnen. 2. Die Ausführungen betr. der Übertragung der Kindesschutzmassnahme und damit verbundene Befristung der Unterstützungsleistung seien als falsch zurückzuweisen. 2. Am 24. April 2023 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG: -3- 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Sozialausschuss S. vom 11. April 2022 im Sinne der Erwägungen wie folgt abgeändert: 1. "Aufgrund der effektiven Bedürfnisse und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Kantonalen Sozialdienstes für die Bemessung der So- zialhilfe (SKOS) wird A., geb. XXX, ab 24. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 mit subsidiär Fr. 754.50 (für den Monat Februar pro rata) unterstützt. Die Sozialbehörde geht davon aus, dass entsprechend der Rechtslage, der Rechtspraxis und der Rechtsprechung die Vormundschaft an die zuständige Behörde am Aufenthalts- bzw. Wohnort des Kindes übertragen wird." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 90.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamt- haft Fr. 901.00, hat die Beschwerdeführerin zu 3/4, somit Fr. 675.75 zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 225.25 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. C. 1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte: 1. Den Entscheid der Beschwerdestelle sei aufzuheben und die Gemeinde S. zu verpflichten, die notwendige Unterstützung für A. inkl. Wohnkosten per Februar 2022 zu leisten. Entsprechend sei auch der Kostenteiler neu festzusetzen. 2. Weiter ersuche ich das Verwaltungsgericht, unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da A. nur über ein sehr geringes Einkommen (Ergänzungsleistungen) verfügt. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete mit Eingabe vom 25. Mai 2023 auf eine Beschwerdeantwort. 3. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (§ 7 des Gerichts- organisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (So- zialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefoch- ten werden (vgl. § 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211; Stand 01.01.2022]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. § 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. 2.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsver- fahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Streitgegenstand sein. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die diesen weiter beschränken können (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 367; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.404 vom 5. Novem- ber 2020, Erw. I/2; BGE 125 V 413 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 3, § 39 N 24 f.). Der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführe- rin hat in jenen präzise - oder zumindest in allgemeiner Form - darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs abgeändert wer- den sollen. Bestehen diesbezüglich Unklarheiten, so ist der Inhalt der Be- schwerdebegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. MERKER, a.a.O., § 39 N 5). 2.2. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Gemeinde S. zu verpflichten, die notwendige Unterstützung "inkl. Wohnkosten" per Februar 2022 zu leisten. Als Begründung führt sie einzig aus, dass der vorinstanzliche Entscheid, die Wohnkosten nicht anzurechnen, falsch sei. Entsprechend ist vorliegend von einer Verengung des Streitgegenstands auszugehen (vgl. BGE 136 II -5- 457, Erw. 4.2); strittig ist vor Verwaltungsgericht ausschliesslich die Nicht- berücksichtigung der Wohnkosten im Sozialbudget der Beschwerdeführe- rin. 3. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutz- würdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Ent- scheids hat. Der Verzicht auf die Anrechnung der Kosten für die Untermiete wirkt sich (negativ) auf die materielle Hilfe der Beschwerdeführerin aus. Demgemäss ist sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und zur Beschwerde legitimiert. 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüber- schreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche In- tegration (§ 4 Abs. 1 SPG). Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die ei- genen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig er- hältlich sind oder nicht ausreichen (vgl. § 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Diese ist insbesondere gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungen der Sozialversicherungen und freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 [SKOS-Richt- linien], Kapitel A.4; FELIX W OLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 72). Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (vgl. § 3 Abs. 1 SPV). Zum sozialrechtli- chen Unterkunftsbedarf gehören jene Räumlichkeiten, die das elementare -6- Unterkunftsbedürfnis angemessen abdecken (vgl. GUIDO WIZENT, Sozial- hilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 496). Bei Mietverhältnissen ist der effektive Mietzins samt mietrechtlich anerkannten Nebenkosten anzurech- nen (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die im Sozialhilferecht geltende Untersuchungsma- xime werde durch die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin einge- schränkt. Diese sei verpflichtet, die für die Anrechnung der Wohnkosten relevanten Dokumente beizubringen. Obschon sie in der Beschwerde an- gekündigt habe, den Hauptmietvertrag sowie die Zustimmung des Vermie- ters nachzureichen, sei die Beschwerdeführerin der ihr ohne weiteres zu- mutbaren Mitwirkung nicht nachgekommen und habe deshalb die Folgen ihres Säumnisses zu tragen. Die Überprüfung des Anspruches auf Wohn- kosten und insbesondere der Angemessenheit der "offenbar vereinbarten Untermiete" sei ohne die in Aussicht gestellten Unterlagen nicht möglich und damit der Entscheid des Sozialausschusses, keine Miete zu berück- sichtigen, richtig. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe die erforderlichen Doku- mente bereits am 19. Mai 2022 dem Sozialausschuss zugestellt. Ungeach- tet dessen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, in- dem diese die Beschwerde abwies, ohne sie auf die noch fehlenden Doku- mente hinzuweisen oder diese selbständig einzufordern. 2.2. Die Behörden ermitteln den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, nach der materiellen Wahrheit bzw. der wirklichen Sachlage zu suchen (vgl. MICHEL DAUM, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 18 N 1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Par- teien relativiert; danach sind diese verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststel- lung mitzuwirken (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG). Dies gilt insbesondere für Tat- sachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben wer- den können (vgl. AGVE 2002, S. 430). Die Mitwirkungspflicht reicht indes- sen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 140 II 65, Erw. 3.4.2). Sodann führt der Umstand, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind, nicht zur gänzlichen Entbindung der Vor- instanz von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts (vgl. KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 10). -7- Gemäss § 2 Abs. 1 SPG sind Personen, die Sozialhilfeleistungen geltend machen, beziehen oder erhalten haben, verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderli- chen Unterlagen vorzulegen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören sämtliche Belege, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Insbesondere sind Unterlagen vorzulegen über Ein- künfte, Vermögen, Forderungen, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungs-, Wohn- und Gesundheitskosten sowie über weitere wirt- schaftlich und persönlich relevante Sachverhalte (vgl. § 1 Abs. 3 SPV). Nach § 1 Abs. 2 SPV hat die Sozialbehörde Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, auf ihre Ver- pflichtung zur wahrheitsgetreuen umfassenden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur sofortigen Meldung von Änderungen der Verhältnisse aufmerksam zu machen. Sie sind auf die Fol- gen falscher oder unvollständiger Auskünfte hinzuweisen und haben mit Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestätigen. 2.3. 2.3.1. Mit Beschluss vom 11. April 2022 verzichtete der Sozialausschuss S. auf die Anrechnung der Mietkosten von Fr. 490.00 (inkl. Nebenkosten) im Sozialbudget der Beschwerdeführerin. Hierzu wurde ausgeführt, "die Wohnkosten können im Sozialhilfebudget nicht angerechnet werden, da es sich um einen Zuzug in ein bestehendes Mietverhältnis handelt (Wohnung des Partners) und dem Untermietverhältnis die Zustimmung des Vermie- ters fehlt" (Beschluss-Ziffer 3). In den Erwägungen wurde zudem darauf hingewiesen, dass auch der Hauptmietvertrag nicht vorhanden sei. In der Verwaltungsbeschwerde vom 2. Mai 2022 kündigte die Beschwerde- führerin an, den Hauptmietvertrag und die Einverständniserklärung des Vermieters werde sie "selbstverständlich nachreichen" (vgl. Verwaltungs- beschwerde, S. 2). Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 stellte die Vormundin der Beschwerdeführerin den Haupt- sowie den Untermietvertrag fälschli- cherweise den Sozialen Diensten anstatt der Vorinstanz zur Kenntnis- nahme zu (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilagen). Dieser verzich- tete auf eine Weiterleitung an die Vorinstanz oder auf einen Hinweis an die Beschwerdeführerin, dass die Dokumente bei der Vorinstanz hätten einge- reicht werden müssen (wobei vorliegend offenbleiben kann, ob für ein ent- sprechendes Tätigwerden eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte). 2.3.2. Nach § 2 Abs. 1 SPG sowie § 23 Abs. 1 VRPG kommt der Beschwerdefüh- rerin bezüglich Wohnkosten eine Mitwirkungspflicht zu. Entsprechend hätte sie dazu angehalten werden dürfen, den Haupt- sowie den Untermietver- -8- trag und die Zustimmung des Vermieters beizubringen, zumal die Beschaf- fung der erforderlichen Dokumente für die Beschwerdeführerin ohne weite- res möglich und zumutbar war (vgl. vorne Erw. II/2.3.1). 2.3.3. In den Akten findet sich kein Beleg, dass die Erstinstanz die Beschwerde- führerin im Sinne von § 1 Abs. 2 SPV auf ihre Mitwirkungspflicht, insbeson- dere die Folgen der unvollständigen Dokumentation, hingewiesen hätte. Im Weiteren ergeben sich aus ihrem Entscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erstinstanz selber Schritte zur Ermittlung der Wohnsituation bzw. der Wohnkosten unternommen hätte. Die Nichtberücksichtigung der Wohn- kosten erweist sich daher, soweit sie mit der fehlenden Dokumentation durch die Beschwerdeführerin begründet wird, als ungerechtfertigt bzw. stellt einen Verstoss gegen § 1 Abs. 2 SPV, gegen die Untersuchungsma- xime (§ 17 VRPG) und gegen die behördlichen Betreuungspflichten (§ 18 VRPG) dar. 2.3.4. Ebenso wäre auch die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG) und ihrer behördlichen Betreuungspflichten (§ 18 VRPG) ge- halten gewesen, entweder selber die notwendigen Ermittlungen anzustel- len oder die Beschwerdeführerin auf die fehlenden (entscheidrelevanten) Dokumente hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zu geben, diese innert an- gemessener Frist nachzureichen. Aufgrund des entsprechenden Versäum- nisses erweist sich auch der vorinstanzliche Entscheid als unrechtmässig. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten so- wie betreffend die Verfahrenskosten, die je nach Ausgang des Verfahrens neu verlegt werden müssen, aufzuheben und die Angelegenheit an die Vor- instanz zurückzuweisen. Diese wird - soweit sie nicht selber entsprechende Ermittlungen anstellt - vor dem erneuten Entscheid der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräumen müssen, die als erforderlich erachteten Unterlagen einzureichen. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 27. Juni 2022, vom 18. Oktober 2022 und vom 25. April 2023 geht hervor, dass ihr - trotz ausgewiesener Bedürftigkeit - selbst für die unbestrittenen Kosten des Lebensunterhalts noch keinerlei Sozialhilfe ausbezahlt wurde. Das Verhalten der Sozialhilfebehörden ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass die Vorinstanz nach den entsprechenden Hinweisen nicht eingegriffen hat. Diese ist gehalten, entweder umgehend in der Sache selbst zu entscheiden oder sofort adäquate vorsorgliche Massnahmen an- zuordnen. -9- Die Beschwerdeführerin wird bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass – ausweislich der Akten und entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 19. Mai 2022 an die Sozialen Dienste - eine Erklärung des Vermieters (d.h. von J.), wonach er mit der Untermiete einverstanden ist, nach wie vor fehlt. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten, der Vorinstanz eine entsprechende Erklärung nachzureichen. III. 1. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt, da sie obsiegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwer- wiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall (wobei von einem Grenzfall auszugehen ist), weshalb die Kosten zu Lasten des Staates ge- hen. 2. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Be- tracht (§ 29 VRPG). 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos (vgl. § 34 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Kantonalen So- zialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 24. April 2023 aufgehoben in Be- zug auf die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten sowie in Bezug auf die Kostenverteilung. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staa- tes. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 10 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) den Sozialausschuss S. das DGS, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 25. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Michel Brunschwiler