3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 213.00, gesamthaft Fr. 2'213.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 1/4 mit Fr. 553.25 bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Anwaltskommission Mitteilung an: den Anzeiger (Vertreter; durch die Anwaltskommission) die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nach Rechtskraft durch die Anwaltskommission)