1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Anwaltskommission vom 14. April 2023 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin lic. iur. A._____ keine Berufsregelverletzung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA begangen hat. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, der Kanzleigebühr und Auslagen von CHF 130.00, gesamthaft CHF 1'630.00, werden Rechtsanwältin lic. iur. A._____ zur - 16 - Hälfte mit CHF 815.00 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.