Damit hat sie die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu einem Viertel zu tragen. Der Vorinstanz werden grundsätzlich keine Kosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Unter Berücksichtigung der umfangreicheren Verfahrensakten und der komplexeren juristischen Abgrenzungsfragen wird die Staatsgebühr auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind mangels Rechtsvertretung nicht zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: