III. 1. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten werden in der Regel entsprechend dem Verfahrensausgang verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Begehren mehrheitlich durch. Weil die Vorinstanz lediglich eine Verwarnung und damit die mildest mögliche Sanktion aussprach (vgl. Art. 17 Abs. 1 BGFA), kommt den erstinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens ein nicht unerhebliches Gewicht zu. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln als obsiegend zu erachten. Damit hat sie die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu einem Viertel zu tragen.