Bezüglich der erstinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten erweist sich die Beschwerde somit nur als teilweise begründet. - 15 - 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Dispositivs sind aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Berufspflichtverletzung begangen hat. Ziffer 3 ist insofern abzuändern, als der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ziffer 4 (betreffend die Parteikosten) bleibt unverändert