Insofern ist ihr ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin die Kosten des Disziplinarverfahrens teilweise tragen zu lassen. Aufgrund ihres Fehlverhaltens und des ihr vorzuwerfenden Verschuldens sind ihr die Hälfte der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Parteientschädigung fällt mangels Rechtsvertretung (vgl. § 29 VRPG) sowie aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin das Disziplinarverfahren zu wesentlichen Teilen selber verursacht hat, ausser Betracht.