Wie erwogen (vorne Erw. 6.4.3) ist der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der eingereichten Aktennotiz, die teilweise abgedeckt bzw. geschwärzt war, eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit vorzuwerfen. Diese ist (knapp) nicht als dermassen schwerwiegend einzustufen, dass eine Berufspflichtverletzung zu bejahen und die Beschwerdeführerin deswegen zu disziplinieren wäre. Die Beschwerdeführerin musste sich jedoch der Fragwürdigkeit ihres Vorgehens und des Risikos eines möglichen Disziplinarverfahrens bewusst sein. Insofern ist ihr ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen.