Gemäss § 14 Abs. 1 EG BGFA sind die Kosten des Disziplinarverfahrens von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in den übrigen Fällen vom Staat. Den Staat trifft somit eine Ausfallhaftung für die Verfahrenskosten, falls weder der Anzeigende noch die Anwältin oder der Anwalt für die Einleitung des Disziplinarverfahrens verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.322 vom 8. Juli 2020, Erw. II/2.2). Wie erwogen (vorne Erw.