Obergericht dazu veranlasst, eine Aufsichtsanzeige gegen die Beschwerdeführerin einzureichen. 6.4.2. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin eine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, die zwar grenzwertig erscheint, aber nicht dermassen schwer wiegt, dass eine Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse läge und verhältnismässig wäre (vgl. SCHILLER, a.a.O., Rz. 1473). Die für eine Berufspflichtverletzung erforderliche Schwere liegt somit nicht vor, weshalb sich keine Disziplinierung der Beschwerdeführerin rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen. Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben.