Das Obergericht gelangte allerdings aufgrund der vollständig offengelegten Aktennotiz nicht etwa zum Schluss, dass die fraglichen Geldzahlungen gestützt auf einen Kaufvertrag erfolgten; es folgerte nur, dass die entsprechende Darstellung des Beklagten "nicht minder wahrscheinlich" erscheine als die Ausführungen des Klägers, der eine Auszahlung der Darlehenssumme behaupte (Urteil des Obergerichts ZOR.2002.5 vom 30. Mai 2022, Erw. 3.4.2.3). Die vollständige Aktennotiz war mithin nicht geeignet, einen schlüssigen Beweis für die Ausführungen der einen oder der anderen Partei zu erbringen. Dies gilt auch für die teilweise abgedeckte bzw. geschwärzte Version: