6.4. 6.4.1. Es erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Aktennotiz dem Gericht zunächst in teilweise abgedeckter bzw. geschwärzter Form einreichte. Dies gilt umso mehr, als ihr bewusst sein musste, dass sie dadurch den Gerichten prozessrelevante Aussagen vorenthalten könnte. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass nicht nur Namen, Daten oder dergleichen, sondern Teile des Inhalts der getroffenen Vereinbarung unkenntlich gemacht worden waren. Das behauptete Geheimhaltungsinteresse der Klientschaft ist nicht nachvollziehbar.