Erst aus der ungeschwärzten Aktennotiz sei ersichtlich geworden, dass den aufgeführten Beträgen wohl ein Kaufvertrag zugrunde gelegen habe. Es erscheine plausibel, dass die beanzeigte Anwältin die Stellen, welche eine Kaufpreiszahlung als Rechtsgrund angeführt hätten, einzig deshalb abgedeckt habe, um so ihre Behauptung zu beweisen, es handle sich bei den genannten Beträgen um ein Darlehen resp. deren Auszahlung. Damit habe sie durch aktives Verhalten darauf hingewirkt, beim erkennenden Gericht den Eindruck zu erwecken, dass Grundlage der strittigen Zahlung die Darlehensforderung und nicht eine Kaufpreiszahlung gewesen sein solle.