4 würden die vom Kläger bereits geleisteten Teilzahlungen des "Kaufpreises" sowie die "Kaufpreisrestanz" aufgeführt (Erw. 3.3.1). Für das fragliche Zivilverfahren sei es von Bedeutung gewesen, ob die in der Aktennotiz erwähnten Beträge gestützt auf einen Kaufvertrag oder ein Darlehen ausgerichtet worden seien. Erst aus der ungeschwärzten Aktennotiz sei ersichtlich geworden, dass den aufgeführten Beträgen wohl ein Kaufvertrag zugrunde gelegen habe.