6.3. Die Vorinstanz erwog, der Abgleich der geschwärzten mit der ungeschwärzten Aktennotiz vom 25. Mai 1998 zeige, dass die beanzeigte Anwältin bei der geschwärzten Version den Betreff, die Einleitung (Ziff. 1-3) und in Ziff. 4 den Begriff "Kaufpreis" abgedeckt habe. Dem Betreff und der Einleitung sei zu entnehmen, dass der Klient der beanzeigten Anwältin (Kläger) und D._____ am bezeichneten Datum den Erwerb von 10 % der Aktien der E._____ AG durch den Kläger aus dem Bestand von D._____ vereinbart hätten. In Ziff. 4 würden die vom Kläger bereits geleisteten Teilzahlungen des "Kaufpreises" sowie die "Kaufpreisrestanz" aufgeführt (Erw.