In diesem Sinne ist es dem Anwalt unter anderem untersagt, zu Beweiszwecken Urkunden zu fälschen. Darüber hinaus ist es – auch ausserhalb einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit – nicht mit der Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar, wenn der Anwalt "positiv störend" in die Wahrheitsfindung eingreift, d.h. bewusst durch aktives Handeln das Gericht in die Irre führt. Umgekehrt ist er jedoch nicht gehalten, falsche Annahmen des Gerichts richtig zu stellen, wenn dies dem Klienteninteresse dient, oder auf für den Klienten ungünstige Sachverhaltselemente hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw.