tätigkeit Geltung und erfasst nicht nur die Beziehung zur eigenen Klientschaft, sondern auch das Verhalten gegenüber der Gegenseite und Behörden. Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten (vgl. BGE 144 II 473, Erw. 4.1 mit Hinweisen ["un manquement significativ aux devoirs de la profession"], Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 4.3 mit Hinweisen).