6. 6.1. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte, welche ihren Beruf insbesondere "sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben haben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufs- - 11 -