e der abgedeckten Aktennotiz der Begriff "Kaufpreisrestanz" nicht geschwärzt war. Allein gestützt auf diesen Begriff ist die Schlussfolgerung, wonach der strittigen Überweisung auch ein Kaufvertragsverhältnis zugrunde gelegen haben könnte, deutlich weniger naheliegend als bei Kenntnis der vollständigen Aktennotiz. Bei einer objektiven Betrachtung kann dieser trotz Vorliegen weiterer Beweismittel die Prozessrelevanz nicht abgesprochen werden. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet; eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.