Dies gilt umso mehr, als der Abschluss der strittigen Rechtsgeschäfte über 20 Jahre zurücklag. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, der abgedeckte Teil der Aktennotiz vom 25. Mai 1998 gebe Aufschluss über den Hintergrund und die Entstehung des Rechtsgeschäfts (Beschwerde vom 19. Mai 2023, Rz. 85, 90). Wie die offengelegte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 zutage bringt, kann das betreffende Beweismittel durch das beurteilende Gericht nur im Gesamtkontext richtig gewürdigt werden. Daran ändert, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nichts, dass in Ziff. 4 Bst. e der abgedeckten Aktennotiz der Begriff "Kaufpreisrestanz" nicht geschwärzt war.