5.3. Wie diese Erwägungen des Obergerichts zeigen, enthalten der abgedeckte Betreff und der abgedeckte Einleitungstext in Ziff. 1 – 3 der Aktennotiz vom 25. Mai 1998 Informationen, welche für die beurteilenden Gerichte von Relevanz waren, damit sich diese ein umfassendes Bild über das einstige Geschäftsverhältnis zwischen dem Klienten der Beschwerdeführerin und seinem ehemaligen Geschäftspartner D._____ sowie die darauf basierenden, zahlreichen Transaktionen verschaffen konnten. Dies gilt umso mehr, als der Abschluss der strittigen Rechtsgeschäfte über 20 Jahre zurücklag.