Der Kläger habe damals zu Protokoll gegeben, als Gegenwert für sein Investment von CHF 2'500'000.00 Aktien erhalten zu haben, während auch D._____ anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter im Strafverfahren ausgeführt habe, dass ihm der Kläger CHF 2'500'000.00 übertragen habe, damit er für ihn Aktien kaufe (vgl. zum Ganzen Erw. 3.4.2.2 f.).