Kläger als Auftraggeber der fraglichen Zahlung, das Ausführungsdatum, der Betrag wie auch das Empfängerkonto bei der Aargauischen Kantonalbank mit den Angaben aus der vom Kläger eingereichten Gutschriftenanzeige übereinstimmen. Der fraglichen Überweisung könne damit zumindest ebenso gut ein Kaufvertrag zugrunde gelegen haben, wie er in der KB 30u (recte: Replikbeilage 30u) verurkundet sei, was sich im Übrigen mit den Aussagen des Klägers und von D._____ im gegen Letzteren geführten Strafverfahren decke. Der Kläger habe damals zu Protokoll gegeben, als Gegenwert für sein Investment von CHF 2'500'000.00 Aktien erhalten zu haben, während auch D.___