1998 ins Recht gelegt. Das Obergericht ging dabei auf die abgedeckte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 ein (Erw. 3.4.2.1). Das Obergericht führte weiter aus, was der Beklagte (Anzeigeerstatter) gegen die behauptete Auszahlung der Darlehenssummen vorbringe, erscheine angesichts der Aktennotiz vom 25. Mai 1998 nicht minder wahrscheinlich. Aus der "vollständig offen gelegten" Aktennotiz ergebe sich, dass der Kläger den Kaufpreis für den Erwerb der Beteiligung an der E._____ AG unter anderem mittels einer Banküberweisung vom 6. März 1998 im Betrag von CHF 1'200'000.00 geleistet habe. Damit würden der - 10 -