5.2. Das Obergericht erwog in seinem Urteil vom 30. Mai 2022 (ZOR.2022.5), der Kläger habe als Beweis für den zwischen ihm und D._____ vereinbarten Darlehensvertrag und seinen darauf geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zwei vom 26. Februar 1998 datierende Darlehensverträge ins Recht gelegt. Nach dem Wortlaut der beidseitig unterzeichneten Vertragsurkunden habe sich der Kläger darin verpflichtet, D._____ gegen Entrichtung eines Zinses von jährlich 6 % sowie gegen Hinterlegung von Aktien der E._____ AG im entsprechenden Gegenwert als Sicherheit den Betrag von CHF 1'200'000.00 bzw. CHF 1'300'000.00 als Darlehen zu gewähren. Die schriftlichen und unterzeichneten Vertragsurkunden würden