In ihrer Stellungnahme zur Anzeige vom 12. Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie dem Bezirksgericht Baden mit der Widerspruchsklage zahlreiche weitere Belege als Nachweis zur Darlehenszahlung zur Verfügung gestellt habe. Im Lichte der Vielzahl von weiteren Urkunden, die zum Nachweis des Darlehens und der Auszahlung ins Recht gelegt worden seien, sei die geschwärzte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 (Replikbeilage 30/30u) in keiner Weise geeignet gewesen, das Prozessergebnis in unzulässiger Weise zu beeinflussen.