5. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Dies betreffe namentlich die Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin nebst der streitbetroffenen Aktennotiz lediglich zwei Bankbelege zum Nachweis ihrer Behauptung eingereicht habe, es liege ein Darlehensverhältnis vor. In ihrer Stellungnahme zur Anzeige vom 12. Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie dem Bezirksgericht Baden mit der Widerspruchsklage zahlreiche weitere Belege als Nachweis zur Darlehenszahlung zur Verfügung gestellt habe.